AGB´s

 

Allgemein

Allen Angebote, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausführlichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Angebote

Werden vom Anbotssteller Planungen und Detailpläne zur Offertstellung verlangt, so dürfen diese an dritte Personen ohne Genehmigung nicht weitergeleitet werden. Missbrauch oder Nachahmung ist nicht gestattet. Erhält die planende Firma trotz Herstellung der Pläne beim Auftrag, werden Planungskosten in Rechnung gestellt. Für alle in unserem Angebot nicht mit Einheitspreisen berechneten Leistungen werden die zusätzlich erbrachten Leistungen auf Grund von Nachtragsangeboten oder nach dem tatsächlichen Aufwande an Arbeit und Material verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Eine Stornierung eines erteilten Auftrages durch den Auftraggeber wird nur gegen Vergütung der bereits entstanden Gesamtkosten angenommen.

Liefer-/Leistungs-frist und Montage

Die Liefer-/Leistungs-frist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. nach dem Eingang aller, für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen vom Auftragsgeber und endet mit dem Tag der Meldung der Fertigstellung an den Auftraggeber. Wird kein Zeitpunkt für die Beendigung der Leistung vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen. Wenn sich die Ausführung der Leistung verzögert, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von der eingetretenen Verzögerung zu verständigen und mit diesem eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist zu vereinbaren. Höherer Gewalt und sonstige, der Voraussicht oder Einflussnahme des Auftragsnehmers oder seiner Subunternehmer nicht unterliegende Behinderungen der Herstellung oder Ablieferung verlängern die Liefer-/Leistungs-frist, ohne dass der Besteller daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann. Liegt der Grund der Ausführungsverzögerung beim Auftraggeber, so steht dem Auftragnehmer ein Rücktrittsrecht zu. Der für die Durchführung der Arbeiten benötigte Baustrom sowie Wasser wird kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Für die Aufbewahrung des Material und der Werkzeuge ist auf Verlangen ein versperrbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die für die Durchführung der Montage erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere die Beistellung von Gerüsten, sind vom Auftraggeber zu veranlassen und durchzuführen. Es ist vom Auftraggeber die WC Benützung zu ermöglichen bzw. eine Mobile WC-Einheit bereitzustellen. Sollten anstehende Baustelleneinrichtungen nicht (in einer eigenen Einheitsposition) im Kostenvoranschlag enthalten sein. Eventuelle Kosten für Absperrungen zum Schutz der Passanten oder Genehmigungen für Materiallagerungen sind in einer eigenen Position zu vergüten oder werden vom Auftraggeber beigestellt.

Übernahme

Die ausgeführten Arbeiten sind innerhalb von 7 Tage nach Meldung der Fertigstellung vom Auftraggeber abzunehmen. Wird die Abnahme trotz zeitgerechter Verständigung von der Fertigstellung der Arbeiten nicht binnen 7 Tagen durchgeführt, gilt die Abnahme nach Ablauf der vorerwähnten Frist als erfolgt.

Garantie bzw. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Bauspenglerarbeiten beträgt zwei Jahre ab Übernahme. Für Schäden, die durch fremdes Verschulden entstehen, sowie für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur die Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel eingehen. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis der ausführenden Spenglerfirma durch Dritte Änderungen an den Spenglerarbeiten vorgenommen werden. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung, für irgendwelche mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, besteht nicht. Die Mängelhaftung des Lieferers umfasst in allen Fällen nur die Beseitigung des von ihm zu vertretenden Mangels und schließt darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus. Eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von Ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor.

Preise

Die Preise sind stets auf Grund der Gestehungskosten am Tage der Anbotslegung erstellt. Kommt es während der Durchführung der Arbeiten oder während der Ausführungszeit Materialpreisänderungen oder Erhöhungen der Löhne infolge gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelung, erhöhen sich die Preise anteilsmäßig. Die Preisberichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 2111 oder nach zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorher zu treffenden Übereinkommen. Die Preise beinhalten sämtliche im Angebot enthaltenen Leistungen, Lieferungen bzw. Materialbeistellung einschließlich der Transport- und Fahrspesen sowie Zuschläge und Zulagen etc. nach den zur Zeit der Leistung in Geltung stehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Abrechnung der geleisteten Arbeiten ist die jeweils letzte Ausgabe der ÖNORM B 2221 maßgebend.

Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgen die Zahlungen zu 30% 14 Tage vor Arbeitsbeginn und zu 50% während der Montagearbeiten, abgestimmt auf die erbrachte Leistung. Die Bezahlung des Restbetrages hat innerhalb von 21 Tagen, nach ordnungsgemäßer Abnahme und Legung der Schlussrechnung zu erfolgen. Sind auf dem Angebot anderslautende Vereinbarungen angegeben, so gelten diese als Grundlagen. Bei Teilrechnungen oder Akontozahlungen ist kein Abzug von Haft- oder Deckungsrücklass gestattet. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Fälligkeit, mindestens jedoch von 12% p.a., zu beanspruchen. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Bei Verzug der Zahlung, hat der Anbotssteller das Recht die Arbeiten einzustellen.

Rücktritt vom Angebot

Sollte innerhalb von 8 Wochen nach Angebotslegung kein Auftrag erteilt werden, steht dem Angebotsleger das Rücktrittsrecht zu.

Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten wird die Geltung österreichischen Rechts sowie Gerichtsstand Tulln vereinbart. Erfüllungsort ist Tulln.